A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die Firma unitedprint.com Schweiz GmbH, c/o Mazars, Herostraße 12, CH-8048 Zürich – nachfolgend Infowerk genannt – ist auf die Herstellung von Druckerzeugnissen (wie zum Beispiel Flyer, Postkarten, Poster etc.) spezialisiert. Zudem bietet Infowerk über seine Internetseiten Verbrauchsgüter insbesondere für das Druckereigewerbe sowie Copyshops (hauptsächlich Papier, Farben und Lacke) zum Kauf an.
(2) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Produkte gem. (1) dieses Paragraphen welche über die Internetseiten von Infowerk abgeschlossen werden.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Infowerk ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Infowerk auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oder sind
1. „Kunden“ Personen, welche den Service von Infowerk auf infowerk.com nutzen;
2. „Leistung“, alle Arten der Leistung, insbesondere Dienst- und Werkleistungen, sowie Lieferungen und Werklieferungen;
3. infowerk.com, die Gesamtheit der Internetseiten, über welche Infowerk seine Leistungen anbietet, insbesondere die unter infowerk.com erreichbaren Internetseiten;
4. „Registrierung“ die erstmalige Anmeldung und Zulassung zur dauerhaften Nutzung von infowerk.com;
5. „Gast Login“ die Anmeldung und Zulassung zu einer zeitlich auf die Laufzeit einer Bestellung begrenzten Nutzung von infowerk.com;
6. „Passwort“ eine Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben, welche nach erfolgter Registrierung in Kombination mit der E-Mail-Adresse die Anmeldung des Kunden für die Leistungen über infowerk.com ermöglicht;
7. „Account“ das persönliche Nutzerkonto des Kunden, zu welchem der Kunde durch Eingabe der E-Mail-Adresse und des Passworts Zugang erhält;
8. „Screenproof“, digitale Druckvorschau der für den Auflagendruck umgewandelten druckfreien Daten und damit eine farbnahe Simulation des späteren Druckergebnisses;
9. „Paperproof“, ein nach den Qualitätsstandards gemäß DIN ISO 12647 erstellter digitaler Ausdruck der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten;
10. „Arbeitstage“, Montag bis Freitag außer gesetzliche Feiertage;
11. „übliche Geschäftszeiten“, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr;
12. „Konsument“ ist i.S.v. Art. 3 KKG jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer beruflichen noch ihrer gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
13. „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine Rechtsgemeinschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
(1) Der Empfang der Leistungen von Infowerk setzt eine Registrierung auf Infowerk.com/ch voraus. Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Onlineformular. Die Registrierung ist mit dem Klick des Buttons „Registrierung abschließen“ abgeschlossen. Mit Abschluss der Registrierung erstellt der Kunde einen dauerhaften Account.
(2) Infowerk ist berechtigt, eine Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Kommunikation mit dem Kunden
Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt zu einem wesentlichen Teil per E-Mail. Der Kunde trägt daher in besonderer Form Sorge dafür, dass der Empfang von E-Mails gewährleistet ist. Insbesondere hat der Kunde spätestens bei der Absendung seiner Bestellung seine E-Mail-Adresse für den zu erfolgenden Geschäftsverkehr anzugeben. Jede Änderung der E-Mail-Adresse hat der Kunde Infowerk unverzüglich mitzuteilen. Er darf an seinem E-Mail-Programm bzw. seinem E-Mail-Postfach keine Einstellungen vornehmen, die den Empfang von EMails vereiteln oder die dazu führen, dass die E-Mails nicht von ihm zur Kenntnis genommen werden, z.B. weil sie in einen Spam-Ordner verschoben werden. Der Kunde hat die technische Funktionsfähigkeit seiner E-Mail- Adresse vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum endgültigen Abschluss des Auftrages zu gewährleisten. Mitteilungen von Infowerk, welche an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erfolgen, gelten nach ihrer Absendung als beim Kunden zugegangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass eine an ihn abgesendete Mitteilung aus Gründen, die außerhalb seiner Sphäre liegen (wie z.B. fehlerhafte Eingabe einer korrekten E-Mail- Adresse, Fehler am Server von Infowerk o.ä.), nicht bei ihm eingegangen ist. Infowerk steht nicht für allfällige durch fehlende, falsche oder nicht funktionsfähige E-Mail-Adressen entstehende zeitliche Verzögerungen ein, und allfällige dadurch verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(1) Zur Bestellung wählt der Kunde zunächst ein individuelles Produkt aus, füllt die sodann erscheinenden Onlineformulare aus, prüft auf der abschließenden Übersichtsseite die Richtigkeit seiner Angaben und schließt den Bestellvorgang sodann mit der Betätigung des Buttons „Kaufen“ ab. Mit dem Abschluss der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Der Kunde ist an das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages gebunden. Ist die Bestellung erfolgreich versendet worden, so erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bei Infowerk bestätigt wird und dem Kunden alle notwendigen Informationen zur Bestellung sowie zum Produkt mitgeteilt werden. Diese Bestätigungs-E-Mail wird automatisch versandt und stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Ein Vertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn Infowerk das Angebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung annimmt.
(2) Der Kunde kann die Bestellung jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Die vor Abschluss der Bestellung erscheinende Übersichtsseite ermöglicht es dem Kunden, seine Angaben nochmals auf Eingabefehler hin zu prüfen und im Falle des Vorliegens eines Eingabefehlers diesen nach Betätigung des „Bestellung ändern“-Buttons zu korrigieren. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Der Auftrag wird von Infowerk gespeichert, dem Kunden mit der Bestätigungsmail zugesendet und kann dem Kunden im Falle des Verlusts der Unterlagen auf schriftliche Anforderung des Kunden (E-Mail genügt) in Kopie gegen Erstattung der entstehenden Aufwendungen übersendet werden.
(1) Der Inhalt der von Infowerk geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und –ergänzungen.
(2) Für Druckerzeugnisse gem. § 1 (1) 1.Satz gilt:
a) Die Herstellung der für den Offsetdruck beauftragten Drucksachen erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall nach der in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
b) Folgende Toleranzen werden vereinbart: Für den Verschnitt 1 mm, für das Falzen 1 mm und für das Heften 1 mm.
c) Es können geringfügige Farbabweichungen auftreten. Dies gilt auch für Farbabweichungen zu einem früheren Auftrag, der bei Infowerk gedruckt wurde. Geringfügige Farbabweichungen, welche sich noch im Toleranzbereich des DIN ISO 12647-Standards bewegen, sind kein Mangel.
d) Nicht zu den Leistungspflichten von Infowerk gehört die Übermittlung der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Druckdaten. Hierbei handelt es sich, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, um eine Mitwirkungspflicht des Kunden.
(3) Für Verbrauchsgüter gem. § 1 (1) 2.Satz gilt: Bei Farben und Lacken sowie Papier können geringfügige Farbabweichungen auftreten. Dies gilt auch für Farbabweichungen zu einer früheren Lieferung
(4) Eine Änderung der Bestellung kann nur durch den Abschluss eines Änderungs- bzw. Ergänzungsvertrages erfolgen. Jeder Änderungswunsch des Kunden ist ein Angebot an Infowerk zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den ersten Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. Infowerk ist nicht verpflichtet das Angebot des Kunden anzunehmen.
§ 7 Druckdaten (gilt nur für Lieferung von Druckerzeugnissen gem. § 1 (1) 1.Satz)
(1) Infowerk führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Druckdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die in den Kundeninformationen, insbesondere unter der Schaltfläche „Druckdaten“, genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass er Kopien der Druckdaten vorrätig hält, da die Druckdaten nach Fertigstellung der Druckerzeugnisse von Infowerk gelöscht werden.
(2) In inhaltlicher Hinsicht verpflichtet sich der Kunde es zu unterlassen, an Infowerk pornografische, rechts- oder linksextremistische, rassistische, diskriminierende, jugendgefährdende, gewaltverherrlichende oder die Verfassung der der Schweizerischen Eidgenossenschaft verletzende Inhalte an Infowerk zu übersenden. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so ist Infowerk zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an Infowerk sorgfältig darauf hin zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind und den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(1) Zu jedem Produkt gibt es eine detaillierte Beschreibung der Produkteigenschaften und der Beschaffenheit des Produkts nebst Verarbeitungs- und gegebenenfalls Sicherheitshinweisen. Der Inhalt der jeweiligen Produktbeschreibung gehört damit im Falle des Kaufs des Produkts zum Vertragsinhalt. Die Produktbeschreibungen können sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot des Produkts auf den Internetseiten von Infowerk als auch aus dem Warenkorb heraus aufgerufen werden.
(2) Insbesondere Farben und Lacke sind in der Regel nur begrenzt haltbar. Die Farben und Lacke sind so beschaffen, dass sie für die Mehrzahl der regelmäßig vorkommenden Druckarbeiten geeignet sind. Will ein Kunde sie für besondere Arbeiten auf nicht alltäglichen Bedruckstoffen oder für eine selten vorkommende Beanspruchung verwenden, so ist dringend zu raten, dass er sich durch Vorversuche, am sichersten durch eine kleine Vorauflage überzeugt, ob sie dafür geeignet sind und genügen. Weitere Einzelheiten folgen aus der jeweiligen Produktbeschreibung.
(3) Die Produktbeschreibungen enthalten auch Angaben zu den vereinbarten branchenüblichen Toleranzen. Diese betreffen insbesondere beim Papier die Menge, das Gewicht, die Maße und den Zuschnitt. Hinsichtlich möglicher Farbtoleranzen gelten die in der jeweiligen Produktbeschreibung festgelegten Messbedingungen und Messwerte.
(4) Die Produktbeschreibungen sind auf den Internetseiten von Infowerk auch als einfach auszudruckende PDFDatei verfügbar. Sämtliche Produktbeschreibungen können Sie auch (Download hier) herunterladen und ausdrucken.
§ 9 Prüfung der Druckdaten (gilt nur für Lieferung von Druckerzeugnissen gem. § 1 (1) 1.Satz)
(1) Infowerk ist nur in dem Umfang zur Prüfung der Druckdaten verpflichtet, welcher sich aus den Angaben von Infowerk im Rahmen des Bestellvorgangs ergibt (sog. „Datencheck“). Hat Infowerk die Fehlerhaftigkeit der Druckdaten festgestellt, wird Infowerk dies dem Kunden mitteilen. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Daten von Infowerk im Hinblick auf die Druckfähigkeit bearbeiten zu lassen, fehlerfreie Druckdaten zu liefern oder die fehlerhaften Daten drucken zu lassen.
(2) Eine weitere Überprüfung der Druckdaten durch Infowerk erfolgt nicht. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt insoweit allein der Kunde.
(3) Zu einer Prüfung der Inhalte hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 7 Absatz 2 ist Infowerk berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(1) Eine Konvertierung von Druckdaten aus einem anderen als den vereinbarten Formaten wird von Infowerk nicht geschuldet. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall gleichwohl eine solche Konvertierung, so erfolgt die Konvertierung auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde ist sich dabei bewusst, dass Konvertierungen das allgemeine Risiko anhaftet, dass Daten infolge des Konvertierungsvorgangs verloren gehen oder anders als im Ausgangsformat dargestellt werden.
(2) Bei der Verwendung eigener Druckdaten erfolgt die Verarbeitung von Druckdaten in einem anderen als dem angegebenen CMYK-Farbmodus auf eigene Gefahr des Kunden. Insbesondere ist sich der Kunde dabei bewusst, dass es bei der Verarbeitung von RGB-Daten oder ICC-Farbprofilen naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original kommt.
(3) Bei der Verwendung von Druckdaten, welche mit dem Onlineprogramm freedesign® erstellt worden sind, erfolgt die Verarbeitung von Druckdaten in einem anderen als dem angegebenen RGB-Farbmodus auf eigene Gefahr des Kunden. Insbesondere kommt es bei der Verarbeitung von CMYK-Daten oder ICC-Farbprofilen naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original.
§ 11 Proofs (gilt nur für Lieferung von Druckerzeugnissen gem. § 1 (1) 1.Satz)
(1) Der Kunde kann gegen besondere Vergütung die Erstellung von Paperproofs und Screenproofs (Proofs) verlangen. Das Druckbild eines Paperproofs, der im Digitaldruck gefertigt wird, enthält bedingt durch die unterschiedliche Drucktechnik im Druckbild geringfügige Abweichungen gegenüber dem im Offsetdruck zu fertigenden Druckerzeugnis. Dies gilt bedingt durch die Bildschirmanzeige erst recht für Screenproofs. Dennoch ist Infowerk bemüht, die Proofs möglichst nah am Original herzustellen.
(2) Der Kunde hat zur Vermeidung von Lieferverzögerungen im Falle des Fehlens von Beanstandungen nach Lieferung des Proofs unverzüglich den Druck freizugeben. Mit Freigabe bestätigt der Kunde die Druckdaten in der durch den Proof verkörperten Form nach Maßgabe der vereinbarten Qualitätsstandards, Toleranzen und Farbabweichungen.
(3) Falls der Kunde den Proof ablehnt, muss er Infowerk überarbeitete Druckdaten senden (Mitwirkungshandlung des Kunden). In diesem Fall beginnt die ursprünglich vom Kunden gewählte Leistungszeit mit Eingang der überarbeiteten Daten neu.
(1) Die Preise der von Infowerk geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Angaben auf den Internetseiten von Infowerk im Zeitpunkt der Absendung der Bestellung, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen, hilfsweise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste.
(2) Die angegebenen Preise beinhalten Verpackung und die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen nichts anderes ergibt. Die Preise für den Versand der Ware zum Kunden sind (wenn nicht anders ausgewiesen) im Preis enthalten.
(3) Kosten, die durch nachträgliche vom Kunden veranlasste Änderungen seiner Druckdaten bedingt sind, werden gesondert berechnet.
(4) Bei Lieferung von Verbrauchsgütern im Sinne des § 1 (1) 2.Satz, gilt: Weist die von Infowerk gelieferte Ware einen Mangel auf, ist der Kunde berechtigt, sie auf Kosten von Infowerk zurückzusenden. Diese Regelung gilt explizit nicht für Druckerzeugnisse.
§ 13 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Infowerk versendet Rechnungen ausschließlich per E-Mail. Eine Rechnung in Papierform ist nicht geschuldet.
(2) Ist Zahlung im Voraus vereinbart, so hat die Zahlung spätestens sieben Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Soweit im Zuge der Leistungserbringung durch Infowerk Zusatzleistungen erbracht werden und diese nicht ebenfalls im Voraus zu vergüten sind, erfolgt die Zahlung durch Überweisung auf Rechnung.
(3) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.
(4) Infowerk ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Infowerk berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn Infowerk über den Betrag verfügen kann.
(6) Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Im Falle der Ablehnung des Lastschrifteinzugs oder von Rücklastschriften, hat der Kunde die der Infowerk von der ausführenden Bank in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.
(1) Infowerk weist den Kunden darauf hin, dass sämtliche Abgaben zu Terminen oder Fristen zur Erbringung der Leistung von Infowerk Circa-Angaben sind. Sie bezeichnen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefertermine, es sei denn eine abweichende Regelung wurde mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Falls Infowerk bei der Bearbeitung einer Bestellung feststellt, dass die Bestellung nicht zu der angegebenen Zeit geliefert werden kann, wird der Kunde hierüber gesondert per Email informiert. Leistungszeiten werden ausschließlich in Arbeitstagen gerechnet.
(2) Wurde eine Versendung des Produkts vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Hat Infowerk Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Infowerk die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung jeglicher Art, Schwierigkeit in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten –, und die Infowerk nicht zu vertreten hat, haftet Infowerk auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht; sofern die Behinderung und das Hindernis von vorübergehender Dauer ist, ist Infowerk berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben; bei Hindernissen nicht nur von vorübergehender Dauer ist Infowerk berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Einhaltung der Leistungszeit durch Infowerk setzt die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden einschließlich der Übermittlung der druckfähigen Druckdaten und Druckfreigabe durch den Kunden sowie den Zahlungseingang bzw. bei der Kreditkartenzahlung die Genehmigung der Zahlung durch die Kreditkartengesellschaft voraus, es sei denn, es ist ausnahmsweise Zahlung auf Rechnung vereinbart. Gehen die druckfähigen Daten bzw. die Druckfreigabe erst nach 10 Uhr ein, beginnt die Leistungszeit erst am folgenden Arbeitstag zu laufen.
(4) Kommt Infowerk in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens verlangen.
§ 15 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter von Infowerk geschieht. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Infowerk dies dem Kunden angezeigt hat.
Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten durch Infowerk gegen versicherbare Schäden versichert.
Kommt die Lieferung als unzustellbar zurück, so ist Infowerk zu einer Verwahrung für den Kunden nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat das Zustellungshindernis nicht zu vertreten. Infowerk ist berechtigt die Lieferung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versands, Benachrichtigung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung zu vernichten, der Vergütungsanspruch durch Infowerk bleibt davon unberührt. Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei der Lagerung durch Infowerk betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(2) Wurde die Abholung der Ware durch den Kunden bei Infowerk vereinbart, so stellt Infowerk die Ware an der vereinbarten Adresse zur Abholung bereit und zeigt dem Kunden die Abholbereitschaft an. Die Ware ist innerhalb einer Woche ab Anzeige vom Kunden abzuholen. Gerät der Kunde mit der Abholung in Verzug, ist Infowerk berechtigt dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf dem Kunden die Ware auf dessen Kosten zu übersenden. Infowerk wird den Kunden im Rahmen der Nachfristsetzung auf die Rechtsfolge des Fristablaufs hinweisen. Weitergehende Ansprüche von Infowerk, z.B. auf Erstattung von Lagerkosten, bleiben davon unberührt.
(3) Infowerk ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Infowerk erklärt sich zur Übernahme des Mehraufwands oder vorbenannter zusätzlicher Kosten bereit).
(1) Infowerk behält sich das Eigentum an den gelieferten Druckerzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem betreffenden Vertrag bestehenden Forderungen und entsprechend das Recht vor, den Eigentumsvorbehalt im vom zuständigen Betreibungsbeamten geführten öffentlichen Register einzutragen..
(2)Ware, an der Infowerk Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet:
a) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Soweit der Kunde gelieferte Druckerzeugnisse verarbeitet oder umbildet, erfolgen Verarbeitung oder Umbildung stets für Infowerk als Hersteller, jedoch ohne dass daraus eine Vergütungspflicht für Infowerk entsteht. Erlischt das Eigentum von Infowerk durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von Infowerk an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Infowerk übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von Infowerk unentgeltlich.
b) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang Infowerk ab. Infowerk verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Infowerk verlangen, dass der Kunde Infowerk unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
c) Infowerk ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Infowerk abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von Infowerk hinweisen und Infowerk unverzüglich benachrichtigen, damit Infowerk die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Infowerk die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
e) Infowerk verpflichtet sich, die Infowerk zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der gesamten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Nennwert um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Infowerk.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist Infowerk berechtigt, die Herausgabe der Sache zu verlangen. Damit endet das vorläufige Recht des Kunden zum Behaltendürfen. Eine Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag sind damit im Zweifel nicht verbunden.
§ 17 Verrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
(2) Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Infowerk an Dritte abtreten.
(1) Sachmängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als der Fehler auf der Übersendung fehlerhafter, unvollständiger oder sonst unkorrekter Druckdaten durch den Kunden beruht.
(2) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Infowerk allfällige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen die nicht aussortiert werden
(4) Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen offenkundiger Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bei Infowerk anzeigt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Mängelanzeige kann schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen.
(5) Mit Bezug auf Lieferung von Verbrauchsgütern im Sinne des § 1 (1) 2.Satz wird klarstellend drauf hingewiesen, dass die in den Produktbeschreibungen ausgewiesenen branchenüblichen Toleranzen (§ 7 Abs. 3) die vereinbarte Beschaffenheit darstellen und daher innerhalb der Toleranzen kein Sachmangel vorliegt
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die Infowerk dem Kunden arglistig verschwiegen hat.
Infowerk ist bei Vorliegen eines Mangels an der gelieferten Ware berechtigt, die Ware nach seiner Wahl nachzubessern oder auf eigene Kosten neu zu liefern
(7) Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 19 (Haftung).
(1) Infowerk leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und aus einer schriftlich abgegebenen Garantie ist unbeschränkt.
b) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
c) Eine Haftung von Infowerk für Zufall im Sinne von Art. 103 OR ist ausgeschlossen.
(2) Soweit die Haftung von Infowerk ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Infowerk sowie für die Haftung von Infowerk für allfälligen von den vorgenannten Personen verursachten Schaden.
(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produktehaftpflichtgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
(1) Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche sowie für allfällige konkurrierende deliktische Ansprüche beträgt sechs Monate. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache an den Kunden, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt.
(2)Bei absichtlicher Täuschung und bei Ansprüchen nach dem Produktehaftpflichtgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei einer schriftlich abgegebenen Garantie gilt die vereinbarte Garantiefrist.
(1) Die Parteien vereinbaren für folgende Fälle eine pauschalierte Entschädigungs-, Schadensersatz- bzw. Vergütungszahlung (pauschalierter Anspruch):
a) Infowerk kündigt dem Kunden nach Fristsetzung wegen unterlassener Mitwirkungshandlung des Kunden, insbesondere fehlender Zusendung von fehlerfreien Daten;
b) Infowerk tritt nach Fristsetzung wegen Zahlungsverzuges des Kunden vom Vertrag zurück;
c) Infowerk kündigt dem Kunden außerordentlich und fristlos aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 7 Absatz 2;
d) Infowerk kündigt dem Kunden aus einem anderen, vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund;
e) der Kunde kündigt den Vertrag, ohne durch ein von Infowerk zu vertretendes Verhalten dazu veranlasst worden zu sein und ohne dass sonst ein wichtiger Grund besteht.
(2) Der pauschalierte Anspruch beläuft sich bei einem Bruttoauftragswert (d.h. Auftragswert inkl. Mehrwertsteuer und ohne Versandkosten) von 15,00 EUR bis 25,00 EUR auf 5,00 EUR, von 25,01 EUR bis 500,00 EUR auf 15,00 EUR und ab 500,01 EUR auf 25,00 EUR. Wurde bereits der Druckauftrag auf die Druckplatte gesetzt (sog. Pooling), beläuft sich der pauschalierte Anspruch auf den Nettoauftragswert (d.h. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer), da ab diesem Zeitpunkt der automatisierte Druckvorgang nicht mehr abgebrochen werden kann.
(3) Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Infowerk kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden bzw. die Vergütung unangemessen hoch ist.
(4) Infowerk steht der Nachweis offen, dass Infowerk ein höherer Schaden bzw. Aufwand entstanden bzw. die angemessene Vergütung höher ist.
§ 22 Eigentum an Druckträgern, Archivierung, Urheberrecht
(1) Das Eigentum, Urheberrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den zur Herstellung der Drucksachen hergestellten und eingesetzten Druckträgern stehen ausschließlich der Infowerk zu.
(2) Andruckbögen sowie Belegexemplare werden nach sechs Monaten vernichtet, sofern bis dahin keine Beanstandung vorliegt. Die übersandten Druckdaten werden nach Fertigstellung der Druckerzeugnisse vernichtet.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung der übertragenen Daten, insbesondere im Hinblick auf Text- und Bildmaterial besitzt.
(4) Der Kunde hat der Infowerk den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde hält Infowerk für sämtliche Kosten schadlos, welche Infowerk aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.
Die Parteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung und aus dem Bereich der jeweils anderen Partei Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Es gilt das Schweizerische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit nicht Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend Konsumentenverträge zur Anwendung kommt.
B. Kundeninformationen
Im Folgenden informieren wir Sie über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Vertrages und seiner Durchführung aufgrund einer Bestellung und deren Abwicklung.
Die Kundeninformationen stellen keine Vertragsbedingungen dar. Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Herstellung von Druckerzeugnissen (AGB) enthalten. Sämtliche Kundeninformationen und AGB erhalten Sie nach Ihrer Bestellung als Anhang im PDF-Format mit der Auftragsbestätigung noch einmal per E-Mail.
Anbieter der Produkte auf infowerk.com ist
unitedprint.com Schweiz GmbH
Postanschrift: c/o Mazars, Herostraße 12, CH-8048 Zürich
Handelsregister des Kantons Zürich: CHE-112.979.119 MWST
Kommunikationsdaten:
ServiceCall +41 44 522 18 47
Telefax: +41 44 522 19 82
E-Mail: [email protected]
Internet: https://infowerk.com/ch-de/
II. Informationen zu Gewährleistungsrechten
Einzelheiten zur Gewährleistung finden Sie in unseren AGB. Die Ware ist nach Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Fehler zu untersuchen. Bestehen solche, sind diese unverzüglich gegenüber der Infowerk GmbH anzuzeigen. Eine E-Mail an [email protected] genügt. Über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinaus werden keine Garantien hinsichtlich der gelieferten Waren oder Dienstleistungen übernommen.
IV. Sonstige Informationen zum Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten unsere AGB in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Produktbeschreibung
Eine Produktbeschreibung können Sie sich über die Schaltfläche "Flyer ansehen" für das individuell von Ihnen zusammengestellte Produkt ansehen und ausdrucken. Auch die Preise sind jeweils individuell für das gewählte Produkt angegeben. Ein unverbindliches Angebot können Sie sich über die Schaltfläche "Angebot drucken" ausdrucken.
Zahlung, Erfüllung, Lieferung
Die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, Lieferung und Erfüllung können Sie selbst, durch Wahl der Zahlungsart und Versandart bestimmen.
Wenn Sie sich für das Lastschriftverfahren, hier insbesondere für das Abbuchungsverfahren entscheiden, müssen Sie sich die Seite Bankabbuchungsauftrag ausdrucken und uns ausgefüllt und unterschrieben im Original zusenden. Der Versand der Ware erfolgt erst dann, wenn uns das vollständig ausgefüllte Formular mit Ihrer Unterschrift im Original vorliegt.
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Lieferung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtlicher Liefertermin unverbindlich. Wir liefern ausschließlich innerhalb der Schweiz.
Sie können eine Bestellung abgeben, indem Sie sich individuell ein Produkt zusammenstellen und die Bestellung nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Daten absenden. Sollten Sie merken, dass Daten falsch erfasst sind, haben Sie die Möglichkeit, die Daten zu ändern. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn Sie die Bestellung durch anklicken der Schaltfläche "Kaufen" verbindlich absenden.
Der Eingang der Bestellung wird Ihnen unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung automatisch bestätigt. Falls Ihre Bestellung ausgeführt wird, erhalten Sie anschliessend eine Auftragsbestätigung per E-Mail.
Sofern die Bestellung eines Sonderformats technisch nicht ausführbar ist, kann Infowerk die Annahme Ihres Angebots ablehnen und ein Gegenangebot unterbereiten, mit dem Ihnen eine technisch ausführbare Version Ihrer Bestellung angeboten wird. In diesem Fall kommt der Vertragsschluss erst durch Annahme unseres Gegenangebots zustande.
VI. Informationen zur Zugänglichkeit der Vertragsbestimmungen
Wir speichern zum Zwecke der Vertragsabwicklung Ihre Bestelldaten und Personendaten. Informationen über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrages und seiner Durchführung, über Ihre von uns gespeicherten Bestelldaten und unsere AGB erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung noch einmal per EMail. Sie können sich diese E-Mail auf Ihrem Computer abspeichern um die Daten jederzeit zugänglich zu haben. Ihre Bestelldaten und Ihre Personendaten können Sie überdies in unserem Kundenbereich jederzeit einsehen.
VII. Informationen zu Ihren Daten
Wir verwenden die von Ihnen zum Zwecke der Bestellung der Waren angegebenen persönlichen Daten (wie z.B. Name, Anschrift, Zahlungsdaten) ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages. Nach Bestellung erfolgt die weitere Auftragsabwicklung über unser Konzern-Muttergesellschaft, die unitedprint.com SE, Friedrich- List-Straße 3, 01445 Radebeul, an welche wir daher Ihre im Rahmen der Bestellung gemachten Angaben weiterleiten. Wir lassen unsere Waren mit dem Deutschen Paket Dienst (DPD), DB Schenker und DHL liefern. Dieser erhält Kenntnis von Ihren Daten, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Falls Sie zukünftig nicht über neue Produkte und sonstige Neuheiten unseres Angebotes informiert werden möchten, können Sie dies während der Registrierung oder bei der Änderung Ihres Kundenprofils festlegen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die über Sie gespeicherten Daten bei uns abzufragen, diese zu ändern oder löschen zu lassen. Es fallen hierfür keine weiteren Kosten an, als diejenigen, die Sie bei Ihrem Provider für das Absenden der E-Mail aufwenden müssen.
Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich bitte an unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten Herrn Dr. Sebastian Kraska.
Dr. Sebastian Kraska
c/o Mazars, Herostraße 12, CH-8048 Zürich
ServiceCall: +41 44 522 18 47
E-Mail: [email protected]
VIII. Speicherung dieser Kundeninformation
Sie können diese Kundeninformation dauerhaft abspeichern und die Datei jederzeit offline ansehen. Zum Öffnen der Datei benötigen Sie nur ein Programm, welches Textdateien wiedergeben kann.
IX. Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ich habe die AGB gelesen, verstanden und bin mit deren Geltung einverstanden.
Zürich, 25.01.2016